Terms of service
|
Heeb Systemtechnik Dietmar Heeb |
|
l. Allgemeine Bestimmungen |
|
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die |
|
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: |
|
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
|
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: |
|
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen |
|
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger |
|
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag |
|
dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die |
|
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch |
|
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise |
|
Lieferungen übertragen hat. |
|
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit |
|
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten |
|
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie |
|
erstellen. |
|
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. |
|
II. Preise und Zahlungsbedingungen |
|
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils |
|
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. |
|
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes |
|
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen |
|
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des |
|
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. |
|
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. |
|
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder |
|
rechtskräftig festgestellt sind. |
|
III. Eigentumsvorbehalt |
|
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis |
|
zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung |
|
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer |
|
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der |
|
Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte |
|
freigeben. |
|
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung |
|
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern |
|
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der |
|
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass |
|
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen |
|
erfüllt hat. |
|
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter |
|
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. |
|
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer |
|
nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung |
|
zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die |
|
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe |
|
verpflichtet. |
|
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug |
|
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher |
|
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, |
|
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen |
|
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen |
|
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der |
|
Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. |
|
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, |
|
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, |
|
verlängern sich die Fristen angemessen. |
|
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm |
|
hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des |
|
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 2,5 % des Preises für den Teil der |
|
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb |
|
genommen werden konnte. |
|
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als |
|
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten |
|
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer |
|
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in |
|
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, |
|
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller |
|
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der |
|
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des |
|
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
|
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen |
|
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder |
|
auf der Lieferung besteht. |
|
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat |
|
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden |
|
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der |
|
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer |
|
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. |
|
V. Gefahrübergang |
|
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: |
|
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder |
|
abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom |
|
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; |
|
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb |
|
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. |
|
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder |
|
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu |
|
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in |
|
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. |
|
VI. Aufstellung und Montage |
|
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, |
|
folgende Bestimmungen: |
|
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: |
|
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu |
|
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, |
|
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie |
|
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, |
|
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung |
|
und Beleuchtung, |
|
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, |
|
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für |
|
das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den |
|
Umständen angemessener sanitärer Anlagen: im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des |
|
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu |
|
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, |
|
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der |
|
Montagestelle erforderlich sind. |
|
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage |
|
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die |
|
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. |
|
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der |
|
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder |
|
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit |
|
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen |
|
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- |
|
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. |
|
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer |
|
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für |
|
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu |
|
tragen. |
|
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des |
|
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme |
|
unverzüglich zu bescheinigen. |
|
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der |
|
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die |
|
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - |
|
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase -in Gebrauch genommen |
|
worden ist. |
|
VII. Entgegennahme |
|
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht |
|
verweigern. |
|
VIII. Sachmängel |
|
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: |
|
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich |
|
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - |
|
ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen |
|
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. |
|
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz |
|
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 |
|
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt |
|
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer |
|
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem |
|
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, |
|
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. |
|
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. |
|
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten |
|
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln |
|
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend |
|
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die |
|
Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen |
|
vom Besteller ersetzt zu verlangen. |
|
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist |
|
zu gewähren. |
|
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger |
|
Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung |
|
mindern. |
|
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der |
|
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei |
|
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter |
|
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, |
|
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer |
|
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei |
|
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten |
|
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für |
|
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
|
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen |
|
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind |
|
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der |
|
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht |
|
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen |
|
Gebrauch. |
|
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des |
|
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über |
|
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den |
|
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 |
|
BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. |
|
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadenser- |
|
satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten |
|
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines |
|
Sachmangels sind ausgeschlossen. |
|
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel |
|
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land |
|
des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im |
|
Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von |
|
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen |
|
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller |
|
innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: |
|
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden |
|
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht |
|
nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen |
|
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder |
|
Minderungsrechte zu. |
|
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI. |
|
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der |
|
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich |
|
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle |
|
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller |
|
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen |
|
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung |
|
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. |
|
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu |
|
vertreten hat. |
|
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz- |
|
rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht |
|
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller |
|
verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. |
|
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche |
|
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. |
|
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII |
|
entsprechend. |
|
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des |
|
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels |
|
sind ausgeschlossen. |
|
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung |
|
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu |
|
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch |
|
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes |
|
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen |
|
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des |
|
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers |
|
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil |
|
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom |
|
Vertrag bleibt unberührt. |
|
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche |
|
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des |
|
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben |
|
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer |
|
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch |
|
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem |
|
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine |
|
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. |
|
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche |
|
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: |
|
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen |
|
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind |
|
usgeschlossen. |
|
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in |
|
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des |
|
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der |
|
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf |
|
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe |
|
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der |
|
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist |
|
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
|
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, |
|
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist |
|
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz |
|
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
|
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht |
|
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem |
|
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des |
|
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. |
|
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches |
|
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über |
|
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). |
|
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages |
|
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen |
|
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine |
|
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |
|
Frei nach den Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V. |
XIV. Online-Streitbeilegung:
Information zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten ( sog. "OS-Plattform") bereitgestellt. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr
|
– Stand: Januar 2014 - |